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Satzungder Schützengesellschaftvon 1433 Neumarkt i. d. OPf. e. V.§
1 Name
und Sitz des Vereins Der
Verein führt den Namen: "Schützengesellschaft
von 1433 Neumarkt i. d. OPf. e. V." und hat seinen Sitz in Neumarkt i. d.
OPf. Der
Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumarkt i. d. OPf. unter VR 51
eingetragen. Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der
Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des Deutschen
Schützenbundes e.V., deren Satzungen und Sportordnungen für die aktiven
Mitglieder des Vereins verbindlich sind. §
2 Zweck
des Vereins Der
Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit
Sportwaffen vereinigen und unter Wahrung der Tradition des Schützenwesens, das
sportliche Schießen, insbesondere durch die Teilnehme an Wettkämpfen, pflegen
und gleichzeitig die Kameradschaft und den Gemeinschaftsgeist durch freiwillige
Unterordnung unter die bestehenden Sportordnungen und sonstigen einschlägigen
Bestimmungen fördern. Der
Verein dient nur sportlichen Zielen und verfolgt damit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der
Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind begünstigt werden. Kein
Mitglied erhält beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung
irgendwelche Geld- oder Sacheinlagen zurück. Alle
Ämter im Verein sind Ehrenämter. §
3 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
4 Mitgliedschaft Der
Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Förderern Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die sich in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt. Minderjährige
können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern, oder ihres sonstigen
gesetzlichen Vertreters, Mitglied des Vereins werden. Das
Aufnahmegesuch ist schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Eine
Verpflichtung, evtl. Ablehnungsgründe bekannt zu geben, besteht nicht. Ein
zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann nicht vor Ablauf von zwölf Monaten
erneuert werden. Vorschläge
zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann jedes Vereinsmitglied machen. Vereinsmitglieder,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des 1. Schützenmeisters von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Angehörige
des Schützenmeisteramtes, die sich um den Verein große Verdienste erworben
haben, können auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenschützenmeister ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben in allen Mitgliederversammlungen das Stimmrecht. Der
Ehrenschützenmeister hat in jeder Mitgliederversammlung, in allen
Ausschusssitzungen und in allen Sitzungen des Schützenmeisteramtes, zu denen er
jeweils einzuladen ist, Sitz und Stimme. Seine Anwesenheit ist bei den Sitzungen
des Ausschusses und des Schützenmeisteramtes jedoch nicht zwingend. Zu
1: Aktives Mitglied ist das Mitglied, welches sportlich im Verein aktiv ist. Zu
2: Ehrenmitglieder bzw. Ehrenschützenmeister sind aktive Mitglieder Zu
3: Förderer der Schützengesellschaft sind die im Verein nicht sportlich
Aktiven §
5 Ende
der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod
b) den Austritt
c) die Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss a)
Nach Bekannt werden erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Eine
schriftliche Erklärung durch Angehörige ist nicht erforderlich. b)
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen,
schriftlichen Kündigung möglich. c)
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes,
wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Das betreffende Mitglied ist
gleichzeitig mit der Mahnung, unter Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat,
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aufzufordern mit dem Hinweis, dass bei
Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, die Streichung aus der Mitgliederliste
erfolgt. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist, kann durch Beschluss des Schützenmeisteramtes, die
Streichung aus der Mitgliederliste angeordnet werden. Der Beschluss ist dem
Mitglied bekannt zu machen. d)
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes.
Vor der Beschlussfassung ist der Vereinsausschuß gutachterlich zu hören. Dem
betreffenden Vereinsmitglied ist vor der Anhörung des Vereinsausschusses, unter
Mitteilung der Gründe wegen der der Ausschluss erfolgt soll, innerhalb einer
Frist von einer Woche, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem volljährigen Mitglied
schriftlich unter Angabe der Gründer beim Schützenmeisteramt gestellt werden. Ausschlussgründe
sind z B.:
1. Grober Verstoß gegen die Satzung
2. Grobe Verletzung von Sitte und Anstand
3. Grober Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln
4. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
5- Rechtskräftige Verurteilung wegen ehrenrühriger Delikte wie Betrug,
Diebstahl
Urkundenfälschung und Unterschlagung. Der
Betroffene hat das Recht gegen den Ausschlußbescheid, der mit Einschreibebrief
bekannt zu machen ist, binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch beim Schützenmeisteramt
zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht
ein Mitglied von dem Recht, gegen den Ausschlußbescheid Einspruch einzulegen,
keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschlussbescheid mit der
Folge, das der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, Streichung aus der
Mitgliederliste oder Ausschluss erlöschen bis dahin ausgeübte Ämter. Geleistete
Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. §
6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder a)
Mitgliederrechte: Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und Einrichtungen des Vereins, unter Beachtung der hierfür geltenden
Vorschriften zu benutzen. Die
volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Minderjährige
und Förderer haben nach Vollendung des 12. Lebensjahres das aktive Wahlrecht.
Jedes Mitglied kann Anträge stellen und beim Schützenmeisteramt Beschwerde
erheben. Jedes
Mitglied muss sich, wenn es bei Versammlungen seine Meinung äußern oder Anträge
stellen will, vom Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen. Bei
Verstoß gegen Sitte und Anstand kann der Versammlungsleiter dem Mitglied das
Wort entziehen. b)
Pflichten des Mitgliedes: Jedes
Mitglied erkennt durch den Beitritt zum Verein die Satzung an und unterwirft
sich deren Bestimmungen. Für
jedes Mitglied besteht die Verpflichtung, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag und
die sonstigen Abgaben zu bezahlen, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
und zu fördern, die bestehenden Anordnungen, insbesondere diejenigen, die zur
Durchführung des ordnungsgemäßen Schießbetriebes erlassen sind, zu beachten,
alle im Interesses des Vereins liegenden Anordnungen zu befolgen und alles zu
unterlassen, was dem Vereinszweck widerspricht und das Ansehen des Vereins
beeinträchtigt oder schadet. Von
jedem Mitglied wird erwartet, dass es an den Versammlungen des Vereins und den
sonstigen Veranstaltungen teilnimmt und die ihm übertragenen Aufgaben innerhalb
des Vereins gewissenhaft erfüllt. Bedingt
durch die Größe der Anlage ist eine laufende Wartung und Pflege erforderlich.
Aus diesem Grunde ist ein Pflichtarbeitsdienst erforderlich. Bei Nichterfüllung
kann dieser auch durch Zahlung des geforderten Stundensatzes je nicht geleistete
Arbeitsstunde abgegolten werden. Verpflichtet
sind alle aktiven Mitglieder (§ 4/1). die das 14. Lebensjahr überschritten und
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Anzahl der Stunden bzw., die Höhe des Stundensatzes zur Abgeltung der
Arbeitsstunden, sowie der Zeitraum in dem der Arbeitsdienst zu leisten ist,
werden jeweils am Jahresbeginn in einer Schützenmeister- bzw. Ausschusssitzung
festgelegt. Als
Arbeitsdienst sind alle Tätigkeiten zu sehen, die für den Zweck des Vereins
geleistet werden. Sportliche
Tätigkeiten sind kein Arbeitsdienst. §
7 Mitgliedsbeitrag Der
Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils bis spätestens am 15.1. eines
jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig ist. Im
Ausnahmefall kann das Schützenmeisteramt auf Antrag die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages in Halbjahresraten genehmigen. Diese
Bewilligung gilt nur für das laufende Geschäftsjahr. Die Bewilligung ist
jederzeit für beide Teile widerruflich. Ehrenmitglieder,
so wie auch Ehrenschützenmeister sind von allen Beitrags-zahlungen befreit. Soweit
die geforderten Arbeitsstunden nicht, oder nur teilweise erbracht wurden, sind
diese Stunden, multipliziert mit dem festgelegten Stundensatz, jeweils für den
zurückliegenden Zeitraum, gemäß § 6, fällig. §
8 Abteilungen Für
spezielle sportliche Disziplinen können Abteilungen innerhalb des Vereins
etabliert werden. Für
diese gilt die Vereinssatzung. Die
Erlaubnis zur Installation einer Abteilung erfolgt durch das Schützenmeisteramt. Die
Abteilung hat das Recht, sich mit selbst gewählten Organen zu verwalten. Die
Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben und ist im Rahmen der
Abteilungsordnung berechtigt, Sonderbeiträge festzusetzen und zu erheben. Die
Abteilungsordnung, sowie jede Änderung derselben, bedarf zur Wirksamkeit, der
schriftlichen Genehmigung durch das Schützenmeisteramt. Vor
der Genehmigung soll der Ausschuss gehört werden. Der
Leiter der Abteilung muss dem Schützenmeisteramt alljährlich einen Tätigkeitsbericht
und eine Übersicht über die Finanzlage der Abteilung erstatten. Das
Schützenmeisteramt ist befugt, jederzeit die Verwaltung der Abteilung zu überprüfen
oder überprüfen zu lassen. Mitglieder
der Abteilung kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Das
Vermögen der Abteilung bleibt Eigentum des Vereins und wird von der Abteilung
unter Beachtung der Satzung und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit eigenständig verwaltet. §
9 Organe
des Vereins Die
Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins
bilden, sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Ausschuss der Schützengesellschaft (Vereinsausschuss)
3. Die Mitgliederversammlung §
10 Das
Schützenmeisteramt Das
Schützenmeisteramt besteht aus dem:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
3. Schützenmeister (Schriftführer)
4. Schützenmeister (Schatzmeister) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Schützenmeister. Jeder dieser Schützenmeister
ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass der 2. Schützenmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch
macht, wenn der 1. Schützenmeister tatsächlich längere Zeit verhindert ist. Das
Schützenmeisteramt entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Bei dessen Verhinderung, die
Stimme des Versammlungsleiters. Das
Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Schützenmeister
anwesend sind. Dabei ist die Anwesenheit des 1. Schützenmeisters, bei dessen
tatsächlicher längerer Verhinderung, die Anwesenheit des 2. Schützenmeisters
erforderlich. Die
Sitzungen des Schützenmeisteramtes beruft der 1. Schützenmeister ein, der auch
die Tagesordnung der Sitzung bestimmt. §
11 Der
Vereinsausschuss Der
Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes den fünf,
durch die Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern und dem
Abteilungsleiter, der von der Abteilung gewählt und vom Schützenmeisteramt
bestätigt wird. Aufgabe
des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Der
Vereinsausschuss kann einzelne Mitglieder mit der Durchführung bestimmter
Einzelangelegenheiten beauftragen. Der
Vereinsausschuss wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Der
Vereinsausschuss ist vom 1. Schützenmeister einzuberufen, wenn dies mindestens
drei Ausschussmitglieder beantragen. In
den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters oder des
Sitzungsleiters. Der
Vereinsausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Schützenmeister und
drei Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. §
12 Aufgaben
des Schützenmeisteramtes Dem
Schützenmeisteramt obliegen die Vereinsleitung und die Führung der
Vereinsgeschäfte. Der
1. Schützenmeister hat vornehmlich die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen,
die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die
Mitgliederversammlung einzuberufen, diese zu leiten und den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Die
Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass zu Verfügungen über Grundstücke. die vorherige Zustimmung
der Mitgliederversammlung und zur Vornahme von Rechtsgeschäften von mehr als
500 DM, zum Abschluss oder Kündigung eines Miet- und Pacht- oder sonstigen
Vertrages die Einwilligung des Schützenmeisteramtes notwendig ist. Dem
3. Schützenmeister (Schriftführer) obliegt die Anfertigung von Niederschriften
über Versammlungen und Sitzungen und die Beurkundung von Beschlüssen des Schützenmeisteramtes,
des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen mit unterschrieben vom
Versammlungsleiter. Dem
4. Schützenmeister (Schatzmeister) obliegt die Führung der gesamten
Kassengeschäfte. Verfügungen des Schatzmeisters bedürfen der Gegenzeichnung
des 1. Schützenmeisters. Vor
Geldausgaben, die den Verein nicht mehr als 500,- DM belasten, soll der 4. Schützenmeister
gehört werden. Das
Schützenmeisteramt kann Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter
Angelegenheiten einsetzen. In diesen Ausschüssen ist der 1. Schützenmeister
mit Sitz und Stimme vertreten. §
13 Kassenprüfer Es
werden Kassenprüfer bestellt, die vom Schützenmeisteramt vorzuschlagen und von
der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen sind. Den
Kassenprüfern obliegt die jährliche Überprüfung der Kassengeschäfte des
Vereins. Die Kassenprüfer sind auch befugt, jederzeit die Kassengeschäfte des
Vereins unabhängig von der einmaligen Prüfung im Jahr, auf Antrag des Schützenmeisteramtes
zu prüfen. Die
Kassenprüfer sind auch für die Prüfung der Kassengeschäfte der Abteilungen
zuständig. Bei
der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer Bericht über die Prüfung zu
erstatten und die Entlastung des betreffenden Schatzmeisters zu beantragen. §
14 Wahl
des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses Das
Schützenmeisteramt und die 5 Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bezüglich
der Wahl von Abteilungsleitern, die Kraft ihres Amtes Angehörige des
Vereinsausschusses sind, gilt § 11 der Satzung. Ihre Amtszeit beträgt
ebenfalls 3 Jahre. Nach
Ablauf der Amtsperiode bleiben das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss und
die Kassenprüfer, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl, im Amt. Die
Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl mit einfacher
Mehrheit gewählt. Die
5 Mitglieder des Vereinsausschusses und die Kassenprüfer können per
Akklamation gewählt werden. Scheidet
ein Mitglied des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses oder ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, ist der Vereinsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann für die
Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Diese
Bestimmung findet auf den 1. Schützenmeister keine Anwendung. Bei vorzeitigem
Ausscheiden des 1. Schützenmeisters ist unverzüglich eine
Mitgliederversammlung zur Neuwahl des 1. Schützenmeisters einzuberufen. §
15 Mitgliederversammlung Alljährlich
tritt einmal, möglichst im 1. Vierteljahr, die ordentliche
Mitgliederversammlung zusammen. Die
Einberufung erfolgt durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung zu erfolgen. Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesonders: 1.
Die Entgegennahme der Jahresberichte des Schützenmeisteramtes und des
Kassenberichtes des Schatzmeisters mit dem Bericht der Kassenprüfer. 2.
Die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses, der beiden Kassenprüfer
und sonstiger Vereinsfunktionäre. 3.
Die Entlastung der Vorstandschaft. 4-
Die Festsetzung des Jahresbeitrages. 5.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. 6.
Die Beschlussfassung über den An- oder Verkauf von Grundbesitz einschließlich
der Belastung von Grundbesitz. 7.
Beschlussfassung über Einsprüche im Ausschlussverfahren von Mitgliedern. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Schützenmeister einberufen,
wenn besondere Gründe vorliegen oder die Vereinsinteressen es erfordern. Der
1. Schützenmeister muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen
eines Monats einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter
Angabe des Grundes, und des Zweckes beim Schützenmeisteramt verlangt. Für
die Einberufung gilt § 15 Abs. 2 Die
Ladungsfrist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt mindestens
3 Tage, höchstens eine Woche. Jede
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Es entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge
zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich. Mindestens 2 Tage vor der
Versammlung, beim 1. Schützenmeister eingegangen sein. Verspätet eingehende
Anträge brauchen nicht berücksichtigt werden. §
16 Satzungsänderung Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sind. §
17 Auflösung
des Vereins Der
Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen, hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung, aufgelöst werden. Zu dieser Versammlung ist jedes
Mitglied schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist ferner in der Tagespresse
bekannt zu geben. Zur
Beschlussfassung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder des Vereins erschienen
sein. Damit der Verein aufgelöst werden kann. müssen 3/4 der Mitglieder für
die Vereinsauflösung stimmen. Sollten
an der Sitzung mit dem Tagungsordnungspunkt: "Auflösung des Vereins"
nicht mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen sein, muss innerhalb einer
Frist von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung, unter Beachtung des
Absatzes 1 dieser Satzungsbestimmung, einberufen werden. Bei
dieser Versammlung genügt zur Beschlussfassung, ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die 3/4 Mehrheit der nunmehr erschienenen
Mitglieder. Im
Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Stadt Neumarkt i.d. OPf.
mit der Auflage zu übergeben, es solange zu verwalten, bis es durch Neugründung
des Vereins seinem ursprünglichen Zweck zugeführt werden kann. §
18 Satzungsfassung Diese
neu gefasste Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 25.02.1985 und
17.01.1986 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen wurde, tritt an
Stelle der Vereinssatzung vom 21.05.1975. Neumarkt
i.d. OPf. den 27.3.1986
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