Schützengesellschaft von 1433
Neumarkt i.d.OPf. e.V.

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Satzung

der Schützengesellschaft

von 1433 Neumarkt i. d. OPf. e. V.

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen:

"Schützengesellschaft von 1433 Neumarkt i. d. OPf. e. V." und hat seinen Sitz in Neumarkt i. d. OPf.

 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumarkt i. d. OPf. unter VR 51 eingetragen.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzungen und Sportordnungen für die aktiven Mitglieder des Vereins verbindlich sind.

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und unter Wahrung der Tradition des Schützenwesens, das sportliche Schießen, insbesondere durch die Teilnehme an Wettkämpfen, pflegen und gleichzeitig die Kameradschaft und den Gemeinschaftsgeist durch freiwillige Unterordnung unter die bestehenden Sportordnungen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen fördern.

 

Der Verein dient nur sportlichen Zielen und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind begünstigt werden.

 

Kein Mitglied erhält beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung irgendwelche Geld- oder Sacheinlagen zurück.

 

Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

            1. aktiven Mitgliedern

            2. Ehrenmitgliedern

            3. Förderern

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

 

Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern, oder ihres sonstigen gesetzlichen Vertreters, Mitglied des Vereins werden.

 

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.

 

Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.

 

Eine Verpflichtung, evtl. Ablehnungsgründe bekannt zu geben, besteht nicht.

Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erneuert werden.

 

Vorschläge zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann jedes Vereinsmitglied machen.

 

Vereinsmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Angehörige des Schützenmeisteramtes, die sich um den Verein große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenschützenmeister ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen das Stimmrecht.

 

Der Ehrenschützenmeister hat in jeder Mitgliederversammlung, in allen Ausschusssitzungen und in allen Sitzungen des Schützenmeisteramtes, zu denen er jeweils einzuladen ist, Sitz und Stimme. Seine Anwesenheit ist bei den Sitzungen des Ausschusses und des Schützenmeisteramtes jedoch nicht zwingend.

 

Zu 1: Aktives Mitglied ist das Mitglied, welches sportlich im Verein aktiv ist.

Zu 2: Ehrenmitglieder bzw. Ehrenschützenmeister sind aktive Mitglieder

Zu 3: Förderer der Schützengesellschaft sind die im Verein nicht sportlich Aktiven

 

 

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

            a) den Tod

            b) den Austritt

            c) die Streichung aus der Mitgliederliste

            d) durch Ausschluss

 

a) Nach Bekannt werden erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Eine schriftliche Erklärung durch Angehörige ist nicht erforderlich.

 

b) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen, schriftlichen Kündigung möglich.

 

c) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Das betreffende Mitglied ist gleichzeitig mit der Mahnung, unter Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat, zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aufzufordern mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist, kann durch Beschluss des Schützenmeisteramtes, die Streichung aus der Mitgliederliste angeordnet werden. Der Beschluss ist dem Mitglied bekannt zu machen.

 

d) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes. Vor der Beschlussfassung ist der Vereinsausschuß gutachterlich zu hören.

Dem betreffenden Vereinsmitglied ist vor der Anhörung des Vereinsausschusses, unter Mitteilung der Gründe wegen der der Ausschluss erfolgt soll, innerhalb einer Frist von einer Woche, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem volljährigen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründer beim Schützenmeisteramt gestellt werden.

 

Ausschlussgründe sind z B.:

            1. Grober Verstoß gegen die Satzung

            2. Grobe Verletzung von Sitte und Anstand

            3. Grober Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln

            4. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins

            5- Rechtskräftige Verurteilung wegen ehrenrühriger Delikte wie Betrug,

                Diebstahl Urkundenfälschung und Unterschlagung.

 

Der Betroffene hat das Recht gegen den Ausschlußbescheid, der mit Einschreibebrief bekannt zu machen ist, binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch beim Schützenmeisteramt zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

Macht ein Mitglied von dem Recht, gegen den Ausschlußbescheid Einspruch

einzulegen, keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschlussbescheid mit der Folge, das der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss erlöschen bis dahin ausgeübte Ämter.

Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.

 

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a) Mitgliederrechte:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins, unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

 

Die volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

Minderjährige und Förderer haben nach Vollendung des 12. Lebensjahres das aktive Wahlrecht. Jedes Mitglied kann Anträge stellen und beim Schützenmeisteramt Beschwerde erheben.

 

Jedes Mitglied muss sich, wenn es bei Versammlungen seine Meinung äußern oder Anträge stellen will, vom Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen.

 

Bei Verstoß gegen Sitte und Anstand kann der Versammlungsleiter dem Mitglied das Wort entziehen.

 

b) Pflichten des Mitgliedes:

Jedes Mitglied erkennt durch den Beitritt zum Verein die Satzung an und unterwirft sich deren Bestimmungen.

 

Für jedes Mitglied besteht die Verpflichtung, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben zu bezahlen, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die bestehenden Anordnungen, insbesondere diejenigen, die zur Durchführung des ordnungsgemäßen Schießbetriebes erlassen sind, zu beachten, alle im Interesses des Vereins liegenden Anordnungen zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck widerspricht und das Ansehen des Vereins beeinträchtigt oder schadet.

 

Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es an den Versammlungen des Vereins und den sonstigen Veranstaltungen teilnimmt und die ihm übertragenen Aufgaben innerhalb des Vereins gewissenhaft erfüllt.

 

Bedingt durch die Größe der Anlage ist eine laufende Wartung und Pflege erforderlich. Aus diesem Grunde ist ein Pflichtarbeitsdienst erforderlich. Bei Nichterfüllung kann dieser auch durch Zahlung des geforderten Stundensatzes je nicht geleistete Arbeitsstunde abgegolten werden.

 

Verpflichtet sind alle aktiven Mitglieder (§ 4/1). die das 14. Lebensjahr überschritten und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Die Anzahl der Stunden bzw., die Höhe des Stundensatzes zur Abgeltung der Arbeitsstunden, sowie der Zeitraum in dem der Arbeitsdienst zu leisten ist, werden jeweils am Jahresbeginn in einer Schützenmeister- bzw. Ausschusssitzung festgelegt.

Als Arbeitsdienst sind alle Tätigkeiten zu sehen, die für den Zweck des Vereins geleistet werden.

 

Sportliche Tätigkeiten sind kein Arbeitsdienst.

 

 

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

 

Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils bis spätestens am 15.1. eines jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig ist.

 

Im Ausnahmefall kann das Schützenmeisteramt auf Antrag die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Halbjahresraten genehmigen.

 

Diese Bewilligung gilt nur für das laufende Geschäftsjahr. Die Bewilligung ist jederzeit für beide Teile widerruflich.

 

Ehrenmitglieder, so wie auch Ehrenschützenmeister sind von allen Beitrags-zahlungen befreit.

 

Soweit die geforderten Arbeitsstunden nicht, oder nur teilweise erbracht wurden, sind diese Stunden, multipliziert mit dem festgelegten Stundensatz, jeweils für den zurückliegenden Zeitraum, gemäß § 6, fällig.

 

 

 

§ 8

Abteilungen

 

Für spezielle sportliche Disziplinen können Abteilungen innerhalb des Vereins etabliert werden.

 

Für diese gilt die Vereinssatzung.

 

Die Erlaubnis zur Installation einer Abteilung erfolgt durch das Schützenmeisteramt.

 

Die Abteilung hat das Recht, sich mit selbst gewählten Organen zu verwalten.

 

Die Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben und ist im Rahmen der Abteilungsordnung berechtigt, Sonderbeiträge festzusetzen und zu erheben.

 

Die Abteilungsordnung, sowie jede Änderung derselben, bedarf zur Wirksamkeit, der schriftlichen Genehmigung durch das Schützenmeisteramt.

 

Vor der Genehmigung soll der Ausschuss gehört werden.

 

Der Leiter der Abteilung muss dem Schützenmeisteramt alljährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Übersicht über die Finanzlage der Abteilung erstatten.

 

Das Schützenmeisteramt ist befugt, jederzeit die Verwaltung der Abteilung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Mitglieder der Abteilung kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.

 

Das Vermögen der Abteilung bleibt Eigentum des Vereins und wird von der Abteilung unter Beachtung der Satzung und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eigenständig verwaltet.

 

 

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden, sind:

            1. Das Schützenmeisteramt

            2. Der Ausschuss der Schützengesellschaft (Vereinsausschuss)

            3. Die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 10

Das Schützenmeisteramt

 

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem:

            1. Schützenmeister

            2. Schützenmeister

            3. Schützenmeister (Schriftführer)

            4. Schützenmeister (Schatzmeister)

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Schützenmeister. Jeder dieser Schützenmeister ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Schützenmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Schützenmeister tatsächlich längere Zeit verhindert ist.

 

Das Schützenmeisteramt entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Bei dessen Verhinderung, die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Schützenmeister anwesend sind. Dabei ist die Anwesenheit des 1. Schützenmeisters, bei dessen tatsächlicher längerer Verhinderung, die Anwesenheit des 2. Schützenmeisters erforderlich.

 

Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes beruft der 1. Schützenmeister ein, der auch die Tagesordnung der Sitzung bestimmt.

 

 

 

§ 11

Der Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes den fünf, durch die Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern und dem Abteilungsleiter, der von der Abteilung gewählt und vom Schützenmeisteramt bestätigt wird.

Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

 

Der Vereinsausschuss kann einzelne Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Einzelangelegenheiten beauftragen.

 

Der Vereinsausschuss wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Der Vereinsausschuss ist vom 1. Schützenmeister einzuberufen, wenn dies mindestens drei Ausschussmitglieder beantragen.

 

In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters oder des Sitzungsleiters.

 

Der Vereinsausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Schützenmeister und drei Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

 

 

 

§ 12

Aufgaben des Schützenmeisteramtes

 

Dem Schützenmeisteramt obliegen die Vereinsleitung und die Führung der Vereinsgeschäfte.

 

Der 1. Schützenmeister hat vornehmlich die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung einzuberufen, diese zu leiten und den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Verfügungen über Grundstücke. die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und zur Vornahme von Rechtsgeschäften von mehr als 500 DM, zum Abschluss oder Kündigung eines Miet- und Pacht- oder sonstigen Vertrages die Einwilligung des Schützenmeisteramtes notwendig ist.

 

Dem 3. Schützenmeister (Schriftführer) obliegt die Anfertigung von Niederschriften über Versammlungen und Sitzungen und die Beurkundung von Beschlüssen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen mit unterschrieben vom Versammlungsleiter.

 

Dem 4. Schützenmeister (Schatzmeister) obliegt die Führung der gesamten Kassengeschäfte. Verfügungen des Schatzmeisters bedürfen der Gegenzeichnung des 1. Schützenmeisters.

 

Vor Geldausgaben, die den Verein nicht mehr als 500,- DM belasten, soll der 4. Schützenmeister gehört werden.

 

Das Schützenmeisteramt kann Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten einsetzen. In diesen Ausschüssen ist der 1. Schützenmeister mit Sitz und Stimme vertreten.

 

 

 

§ 13

Kassenprüfer

 

Es werden Kassenprüfer bestellt, die vom Schützenmeisteramt vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen sind.

 

Den Kassenprüfern obliegt die jährliche Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfer sind auch befugt, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins unabhängig von der einmaligen Prüfung im Jahr, auf Antrag des Schützenmeisteramtes zu prüfen.

 

Die Kassenprüfer sind auch für die Prüfung der Kassengeschäfte der Abteilungen zuständig.

 

Bei der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer Bericht über die Prüfung zu erstatten und die Entlastung des betreffenden Schatzmeisters zu beantragen.

 

 

 

§ 14

Wahl des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses

 

Das Schützenmeisteramt und die 5 Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Bezüglich der Wahl von Abteilungsleitern, die Kraft ihres Amtes Angehörige des Vereinsausschusses sind, gilt § 11 der Satzung. Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls 3 Jahre.

 

Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben das Schützenmeisteramt, der Vereinsausschuss und die Kassenprüfer, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl, im Amt.

 

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Die 5 Mitglieder des Vereinsausschusses und die Kassenprüfer können per Akklamation gewählt werden.

 

Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist der Vereinsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

 

Diese Bestimmung findet auf den 1. Schützenmeister keine Anwendung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. Schützenmeisters ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des 1. Schützenmeisters einzuberufen.

 

 

 

§ 15

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich tritt einmal, möglichst im 1. Vierteljahr, die ordentliche Mitgliederversammlung zusammen.

 

Die Einberufung erfolgt durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesonders:

1. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Schützenmeisteramtes und des Kassenberichtes des Schatzmeisters mit dem Bericht der Kassenprüfer.

2. Die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses, der beiden Kassenprüfer und sonstiger Vereinsfunktionäre.

3. Die Entlastung der Vorstandschaft.

4- Die Festsetzung des Jahresbeitrages.

5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

6. Die Beschlussfassung über den An- oder Verkauf von Grundbesitz einschließlich der Belastung von Grundbesitz.

7. Beschlussfassung über Einsprüche im Ausschlussverfahren von Mitgliedern.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Schützenmeister einberufen, wenn besondere Gründe vorliegen oder die Vereinsinteressen es erfordern.

 

Der 1. Schützenmeister muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Grundes, und des Zweckes beim Schützenmeisteramt verlangt.

 

Für die Einberufung gilt § 15 Abs. 2

 

Die Ladungsfrist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 3 Tage, höchstens eine Woche.

 

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Es entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich. Mindestens 2 Tage vor der Versammlung, beim 1. Schützenmeister eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge brauchen nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

§ 16

Satzungsänderung

 

Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sind.

 

 

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, aufgelöst werden. Zu dieser Versammlung ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist ferner in der Tagespresse bekannt zu geben.

 

Zur Beschlussfassung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder des Vereins erschienen sein. Damit der Verein aufgelöst werden kann. müssen 3/4 der Mitglieder für die Vereinsauflösung stimmen.

 

Sollten an der Sitzung mit dem Tagungsordnungspunkt: "Auflösung des Vereins" nicht mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen sein, muss innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung, unter Beachtung des Absatzes 1 dieser Satzungsbestimmung, einberufen werden.

Bei dieser Versammlung genügt zur Beschlussfassung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, die 3/4 Mehrheit der nunmehr erschienenen Mitglieder.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Stadt Neumarkt i.d. OPf. mit der Auflage zu übergeben, es solange zu verwalten, bis es durch Neugründung des Vereins seinem ursprünglichen Zweck zugeführt werden kann.

 

 

 

 

 

§ 18

Satzungsfassung

 

Diese neu gefasste Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 25.02.1985 und 17.01.1986 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen wurde, tritt an Stelle der Vereinssatzung vom 21.05.1975.

 

Neumarkt i.d. OPf. den 27.3.1986